Kostenfreiheit des Schulwegs - Kostenerstattung
- Die notwendigen Beförderungskosten können bei Vorliegen der Voraussetzungen erstattet werden, soweit die nachgewiesenen Gesamtkosten die Familienbelastungsgrenze (= Eigenbeteiligung, entfällt bei Kindergeldbezug für mehr als 2 Kinder) von EURO 395.- je Schuljahr übersteigen.
- Für die Berechnung der Familienbelastung sind die Gesamtkosten der Beförderung für die Schüler maßgebend, die im gemeinsamen Haushalt der(s) Unterhaltsleistenden leben, soweit kein Anspruch auf volle Kostenübernahme besteht.
- Leistungen nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs können grundsätzlich nur dann beansprucht werden, wenn der Schüler innerhalb der gewählten Schulart und Ausbildungsrichtung die von seinem Wohnort aus nächstgelegene Schule besucht. Als nächstgelegene Schule wird dabei diejenige Schule angesehen, die mit dem geringsten Kostenaufwand erreicht werden kann.
- Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf des Schuljahres zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d.h. Anträge, die nach dem 31.10. des abgelaufenen Schuljahres eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
- Die Kostenerstattung erfolgt gegen Vorlage der entsprechenden Fahrnachweise zusammen mit der Bestätigung der Schule über den besuchten Unterrichtszeitraum im Antrag.
- Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Amt für Kostenfreiheit des Schulweges Ihres Wohnortes. Dort bekommen Sie auch die Anträge für die Rückerstattung.
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